19 November 2013

Strom und Netznutzungsvertrag (gesammelte Infos)

Wind Energy
Wind Energy (Photo credit: janie.hernandez55)
Aufgrund meiner damaligen Tätigkeit im Bereich der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes bin ich sicher emotionaler bei den Vorgängen der vermuteten Behinderung beim Zugang zum Strommarkt als es gut wäre. Aus diesem Grund nur reine Fakten.

Grundlagen zum Netznutzungsvertrag
Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbraucher und Lieferanten als Netznutzer gemäß § 20 Abs. 1a EnWG Anspruch auf den Abschluss eines Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages mit demjenigen Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme und in dessen Netz die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll. Die Gewährung des Netzzugangs muss gemäß § 20 Abs. 1 EnWG diskriminierungsfrei und soll aufgrund möglichst einheitlicher Musterverträge erfolgen, welche mindestens die in §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 StromNZV vorgegebenen Inhalte regeln müssen.
Quelle: http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1931/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2013/BK6-13-042/BK6-13-042_Verfahrenseinleitung.html?nn=265850

§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.
Pflichten bei Ablehnung
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__20.html

§ 24 Netznutzungsvertrag
(1) Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.
(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
- Vertragsgegenstand;
- Voraussetzungen der Netznutzung;
- Leistungsmessung, Zählerstandsgangmessung und Lastprofilverfahren;
- Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu Bilanzkreisen;
- Abrechnung;
- Datenverarbeitung;
- Haftungsbestimmungen;
- Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
- Kündigungsrechte.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stromnzv/__24.html

Versuch einer Kalkulation

Google-Drive Dokument mit dem Versuch aus den Preisen der Strombörse einen Endkundenpreis zu errechnen.

Anhörungsverfahren zur Vorgabe eines bundeseinheitlichen Netznutzungsvertrages

Obwohl die Netznutzung durch gesetzliche Vorgaben und Festlegungen der Bundesnetzagentur weitgehend bestimmt ist und einzelne Bedingungen durch die Marktteilnehmer ähnlich umgesetzt werden, erfolgt die Gestaltung der Verträge durch die Netzbetreiber bislang uneinheitlich. Dadurch entstehen Konflikte und die Abwicklung der Netznutzung wird insbesondere für Netznutzer, die in verschiedenen Netzgebieten tätig sind, erschwert. Die Marktbeteiligten haben in der der Vergangenheit wiederholt die Festlegung abgestimmter Bedingungen für die Netnutzung durch die Bundesnetzagentur erbeten.
Um die Vertragsgestaltung und die Abwicklung der Netznutzung zu harmonisieren, beabsichtigt die Bundesnetzagentur einen einheitlichen Mustervertrag für die Netznutzung festzulegen. Die Beschlusskammer hat am 21.10.2013 ein Verfahren eingeleitet.



Update Verbraucherzentrale Sachsen

Im (Blog)Beitrag http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/im-energienetz-verstrickt-1 schreibt die Verbraucherzentrale Sachsen
"So verpflichtet die Bundesnetzagentur beispielsweise die Beteiligten zur Abrechnung der Netznutzung auf elektronischem Wege, was diese mittels einer speziellen Software realisieren."
Allerdings konnte ich eine entsprechende Verpflichtung nicht finden und muss nun bis zur nächsten Sprechstunde der Bundesnetzagentur warten, denn diese sind nur 8:00 bis 12:00 Uhr telefonisch zu erreichen.

Mit dem Update 10.12.2013 will ich neu gewonnenes Wissen einfließen lassen. Unter dem Aktenzeichen BK6 06-009 hat die Bundesnetzagentur mit Datum vom 11. Juli 2006 allgemeinverbindlich verfügt:
"Bei der Abwicklung der Geschäftsprozesse nach Ziffer 1 [Anm.: darunter Netznutzungsabrechnung] ist das Datenformat EDIFACT zu verwenden."
Interessant in diesem Zusammenhang ist die Stellungnahme der Customer Business Solution GmbH:


Update aus Hamburg




Ergänzung einer juristischen Stellungnahme

Die Kanzlei Höch & Partner aus Hamburg nimmt in Ihrem Beitrag vom 18. September 2013 Bezug auf die erlangte einstweilige Verfügung bezüglich Papierrechnung und stellt dar, dass die Pflicht zur Rechnungstellung in Papierform [meine Deutung] erst nach dem Beginn eines Vertragsverhältnisses beginnt. Da aber in dem Vertrag elektronische Abrechnung (siehe oben - Verfügung BNetzA) vereinbart wurde (wird), läuft die Forderung nach einer Papierrechnung ins Leere. Der 'Einzelverbindungsnachweis' wird ja elektronisch geliefert.

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