Was aber in der Tat ein juristisches Problem und Grund für die meisten Auseinandersetzungen in der Praxis ist: Die Reichweite der Erklärung. Eine Einwilligung iSd. § 4a BDSG ist nur dann wirksam, wenn die persönliche und sachliche Reichweite klar bestimmt ist und der Kunde bei E-Mail, Telefon, SMS aktiv mittels Opt-In zugestimmt hat (ansonsten Opt-Out ausreichend).Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten
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