26 Oktober 2008

Dr. Bahr klärt auf

Immer wieder gern lese ich den Law-Blog, weil ich darin jede Menge interessanter und relevanter Informationen erhalte. Auch diesmal finde ich den Beitrag als solchen sehr hilfreich.
Was aber in der Tat ein juristisches Problem und Grund für die meisten Auseinandersetzungen in der Praxis ist: Die Reichweite der Erklärung. Eine Einwilligung iSd. § 4a BDSG ist nur dann wirksam, wenn die persönliche und sachliche Reichweite klar bestimmt ist und der Kunde bei E-Mail, Telefon, SMS aktiv mittels Opt-In zugestimmt hat (ansonsten Opt-Out ausreichend).
Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten
Gebloggt mit Flock Browser

Keine Kommentare:

Beliebte Posts